Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 412 (weggefallen)
Für § 412 SGB V liegt kein Text vor.
Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 412 SGB V →
Entscheidungen ab dem 12.06.2021: seit diesem Tag hat § 412 SGB V seinen heutigen Inhalt. 4 ältere Entscheidungen zitieren eine frühere Fassung mit anderem Inhalt →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 02.10.2024 – L 5 KR 1577/24
- BSG, 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 RKrankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers aufgrund groben Amtspflichtverstoßes - personelle Angelegenheit - Ausschluss der ÖffentlichkeitZitiert von 4
- LSG NRW, 18.01.2023 – L 10 KR 173/22 KHZitiert von 2
- BSG, 27.08.2025 – B 1 KR 36/24 RKrankenversicherung - Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen - Wirksamkeit einer am 9.11.2018 erklärten Aufrechnung
- BSG, 12.06.2025 – B 1 KR 22/23 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung eines Komplexkodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) - Vorhalten der hierfür erforderlichen Strukturen nicht vom Versorgungsauftrag gedeckt - UnwirtschaftlichkeitZitiert von 7
- BSG, 12.12.2023 – B 1 KR 32/22 R(Krankenversicherung - Krankenhausvergütungsstreit - zweijährige Verjährungsfrist nach § 109 Abs 5 SGB 5 - analoge Anwendung auf Aufwandspauschalen ab 1.1.2019)Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 1 KR 245/22
- LSG NRW, 19.03.2025 – L 10 KR 215/23 KH
- BSG, 07.03.2023 – B 1 KR 11/22 R(Krankenversicherung - Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst - Veranlassung des Prüfverfahrens durch das Krankenhaus - Verletzung der Pflicht des Krankenhauses zur Übermittlung einer medizinischen Begründung für die Dauer der Krankenhausbehandlung - kein Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275c Abs 1 S 2 SGB 5)Zitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 412 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 11.07.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 12.12.2024 (siehe Fassungen).
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 412 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.